Ein am 23.03.2020 im Kabinett beschlossener Gesetzentwurf sieht vor, dass Vermieter ihren Mietern vorerst nicht kündigen dürfen, wenn diese ihre Miete in den Monaten April, Mai und Juni 2020 aufgrund der Corona-Krise nicht zahlen können.

Inzwischen ist der Entwurf, im Eilverfahren und unter Verkürzung aller Fristen, auf dem Weg durch Bundestag (154. Sitzung am 25.03.2020) und Bundesrat (998. Plenarsitzung am 27.03.2020) verabschiedet worden. Für das Inkrafttreten des Gesetzes fehlen lediglich noch die Unterschrift des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Bislang sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 543 vor, dass ein Mietverhältnis außerordentlich gekündigt werden darf, wenn ein Mieter

a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe des Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Die im neuen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ u. a. beschlossene Kündigungsbeschränkung gilt für Wohn- und Gewerbemietverhältnisse, wie auch für Pacht und Grundstückspacht und ist vorerst bis 30. Juni 2020 wirksam. Gleichwohl ist die Bundesregierung ermächtigt, die Geltungsdauer der Rechtsverordnung bis zum 30. September 2020 zu verlängern.

Das Gesetz sieht vor, dass aufgrund der Corona-Krise säumige Mieten bis zum Stichtag 30. Juni 2022 beglichen werden müssen.

Im Streitfall muss der Mieter glaubhaft darstellen können, dass das Unterlassen der Mietzahlungen in kausalen Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie steht. Als Nachweis können z. B. Bescheinigungen über die Gewährleistung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder Nachweise über Einkommen- oder Verdienstausfall dienen. Darüber hinaus können Mieter von Gewerbeimmobilien die Unterlassung der Mietzahlung glaubhaft machen, wenn der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung von Sars-CoV-2 durch behördliche Anordnung untersagt wurde.

27.03.2020, Isabell Stückenschneider
Quelle: Der Inhalt dieses Artikel wurde auf Basis von online-Recherchen auf diversen, uns seriös erscheinenden Internetangeboten (HAUFE.DE, Bundestag, Bundesrat) zusammengetragen.

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