In der aktuellen „Verordnung zu Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus“ des Landes Hessen vom 22.03.2020 bleibt die Entscheidung, ob ein Termin vereinbart wird oder nicht, den Notaren und Vertragsparteien belassen. Auch die Einschränkung der Zahl der gleichzeitigen Kontakte trifft – da nicht öffentlich – in den Räumlichkeiten des Notariats nicht zu. Im Sinne der Risikominimierung für alle Beteiligten, sollte jedoch die Anwesenheit der kleinstmöglichen Personenzahl angestrebt werden. Hilfreich ist hier der Einsatz eines „vollmachtlosen Vertreters„, der eine der Vertragsparteien (Käufer oder Verkäufer) vertritt. Dies könnte z. B. eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Notariats sein.

Da der vollständige Erwerb einer Immobilie jedoch nicht mit dem Notartermin vollzogen ist, besteht das Risiko, dass aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation Verzögerungen eintreten, weil das Amtsgericht, die Bank oder ein Verwalter gar nicht oder mit eingeschränkter Geschwindigkeit arbeiten und Kaufpreise somit nicht fällig gestellt werden können.

Kommt ein Notartermin zustande, sollten in jedem Fall die Forderungen der Verordnung hinsichtlich Reduzierung der Anzahl von Kontaktpersonen, der Einhaltung von Mindestabständen und das strikte Befolgen von Hygienemaßnahmen als strenge Richtlinie berücksichtigt werden.

27.03.2020, Isabell Stückenschneider
Quelle: „Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus„,
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