Derzeit sorgen die verordneten Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus für einige Verwirrung. Das betrifft in Teilen auch den Immobilienmarkt.

Die „Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus“ des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung (hier vom 22.03.2020) gibt vor:

„§ 1 (1) Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angerhörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu beschränken.

„§ 1 (2) (Satz 1) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet.

Die Formulierung in § 1 (1) läßt den Ermessensspielraum, auch mit mehreren Personen einen Besichtigungstermin im privaten (nichtöffentlichen) Raum wahrzunehmen. Im öffentlichen Raum hingegen ist, wie unter § 1 (2) beschrieben, der gemeinsame Aufenthalt von mehr als zwei Personen nur dann gestattet, wenn diese Mitglieder des gleichen Haushalts sind. Daraus ergibt sich, dass der Makler maximal eine Person mit zur Besichtigung nehmen darf, wenn dazu der Aufenthalt im öffentlichen Raum, z. B. auf der Straße vor dem Haus, erforderlich ist.

So ist es durchaus möglich, mit mehreren Personen in einem leerstehenden Objekt (privater Raum) eine Besichtigung durchzuführen. Vernünftigerweise sollte jedoch bereits im Vorfeld der Besichtigung mit den Kauf- oder Mietinteressenten eine Begrenzung der teilnehmenden Personenzahl vereinbart werden.

Besonders bei der Besichtigung einer noch bewohnten Immobilie ist das individuelle Risiko aller Beteiligten abzuwägen. Obwohl auch hier rechtlich nichts gegen einen Vor-Ort-Termin spricht (privater Raum), sollte im Sinne der Sicherheit auf eine Besichtigung verzichtet werden. Wir – das Team von isi-wohnen – führen aktuell keine Besichtigungen in noch bewohnten Immobilien durch.

Beim Zustandekommen eines Besichtigungstermins sollten in jedem Fall die Forderungen der Verordnung hinsichtlich Reduzierung der Anzahl der Kontaktpersonen, der Einhaltung von Mindestabständen und das strikte Befolgen von Hygienemaßnahmen als strenge Leitlinie berücksichtigt werden.

27.03.2020, Isabell Stückenschneider
Quelle: „Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus„,
individuelle online-Recherche auf diversen, uns seriös erscheinenden Internetangeboten (Hessische Landesregierung, etc.)

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